Bericht erstellt am:  11.11.2024

Berichtszeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023

Name der Organisation: I. K. Hofmann GmbH

Anschrift: Lina-Ammon-Str. 19, 90471 Nürnberg

 

Inhaltsverzeichnis

A. Verkürzte Berichtspflicht nach §10 Abs. 3 LkSG                                                

   A1. Überwachung des Risikomanagements & Verantwortung der Geschäftsleitung     

   A2. Ermittelte Risiken und/oder festgestellte Verletzungen                                                         

 

 

A. Verkürzte Berichtspflicht nach §10 Abs. 3 LkSG

A1. Überwachung des Risikomanagements & Verantwortung der Geschäftsleitung

Welche Zuständigkeiten für die Überwachung des Risikomanagements waren im Berichtszeitraum festgelegt?

Ute Günther/Leitung Einkauf

Petra Heidrich-Klinkow/Syndikusrechtsanwältin

 

A. Verkürzte Berichtspflicht nach §10 Abs. 3 LkSG

A2. Ermittelte Risiken und/oder festgestellte Verletzungen

Es wurde im Berichtszeitraum kein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko festgestellt.

Beschreiben Sie nachvollziehbar, in welchem Zeitraum die regelmäßige Risikoanalyse durchgeführt wurde.

Die Risikoanalyse wurde im dritten Quartal 2023 begonnen. Im ersten Step wurde das LKSG in einem Lieferanten-Fragebogen abgebildet und einer Risikobewertung unterzogen. Im Laufe des Jahres 2024 und nach Anpassung des LKSG hinsichtlich Fristen für die Berichtserstattung an das BAFA, wurde die Risikoanalyse für das Jahr 2023 mittels einer neu eingeführten Software durchgeführt.

 

A. Verkürzte Berichtspflicht nach §10 Abs. 3 LkSG

A2. Ermittelte Risiken und/oder festgestellte Verletzungen

Es wurde im Berichtszeitraum kein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko festgestellt.

Beschreiben Sie nachvollziehbar die wesentlichen Schritte und Methoden der Risikoanalyse, zum

Beispiel a) die genutzten internen und externen Quellen im Rahmen der abstrakten

Risikobetrachtung, b) die Methodik der Identifikation, Bewertung und Priorisierung im Rahmen der konkreten Risikobetrachtung, c) ob und inwieweit Informationen zu Risiken und tatsächlichen Pflichtverletzungen, die durch die Bearbeitung von Hinweisen aus dem

Beschwerdeverfahren des Unternehmens gewonnen wurden, bei der Risikoanalyse berücksichtigt wurden und d) wie im Rahmen der Risikoanalyse die Interessen der potentiell betroffenen Personen angemessen berücksichtigt werden.

Die zuständigen Ansprechpartner in den von Zulieferer-Risiken besonders betroffenen Unternehmenseinheiten (Einkauf/Beschaffung/IT/Marketing) wählen ihre Lieferanten anhand definierter Risikokriterien aus. Die Informationen werden in einer Software (HUB for Due

Dilligence/osapiens) bereitgestellt, in dem die Lieferanten einer Risikoanalyse unterzogen werden. Bis zur Risikoanalyse lagen keine Beschwerden vor. Die Menschenrechtsbeauftragte berichtet jährlich an die Geschäftsleitung anhand der Ergebnisse der Analysen sowie anlassbezogen bei substantiierter Kenntnis (z. B. aus Nachrichtenquellen o.ä.) von menschenrechts- bzw.

umweltbezogenen Verletzungen. Die Menschenrechtsbeauftragte hat außerdem ein Frage- und Informationsrecht gegenüber allen Abteilungen.

 

A. Verkürzte Berichtspflicht nach §10 Abs. 3 LkSG

A2. Ermittelte Risiken und/oder festgestellte Verletzungen

Es wurde im Berichtszeitraum keine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht festgestellt.

Beschreiben Sie nachvollziehbar, anhand welcher Verfahren Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich festgestellt werden können.

Im Unternehmen liegt ein Code of Conduct auf, der jährlich auf Aktualität überprüft wird und ggf. anlassbezogene Änderungen vorgenommen werden. Im Code of Conduct sind menschrechts- sowie

umweltrelevante Bereiche explizit angesprochen. Der Code of Conduct ist sowohl für alle Mitarbeitenden als auch für die Öffentlichkeit jederzeit über die Homepage einsehbar.

Im Rahmen von Gesprächen mit Lieferanten und Mitarbeitenden wird regelmäßig auf den Inhalt hingewiesen. Im Rahmen von Unterweisungen und Schulungen werden die Inhalte ebenfalls vermittelt. Durch die Installation eines Risiko-/ Qualitätsmanagementsystems wird eine jährliche Risikoanalyse durchgeführt. Hierfür sind Prozessowner aus den jeweiligen Geschäftsbereichen verantwortlich. Durch  Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sowie Abhilfemaßnahmen dort und die Bereitstellung eines Beschwerdeverfahrens und dessen jährliche Wirksamkeitsüberprüfung. Daneben ist eine Dokumentations- und Berichtspflicht eingerichtet. Es wurden für den eigenen Geschäftsbereich  die festgestellten prioritären Risiken beschrieben sowie die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen an die eigenen Beschäftigten formuliert.

 

A. Verkürzte Berichtspflicht nach §10 Abs. 3 LkSG

A2. Ermittelte Risiken und/oder festgestellte Verletzungen

Es wurde im Berichtszeitraum keine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht festgestellt.

Beschreiben Sie nachvollziehbar, anhand welcher Verfahren Verletzungen bei unmittelbaren Zulieferern festgestellt werden können.

Im Unternehmen liegt ein Code of Conduct auf, der jährlich auf Aktualität überprüft wird und ggf. anlassbezogene Änderungen vorgenommen werden. Im Code of Conduct sind menschrechts- sowie

umweltrelevante Bereiche explizit angesprochen. Der Code of Conduct ist sowohl für alle Mitarbeitenden als auch für die Öffentlichkeit jederzeit über die Homepage einsehbar.

Im Rahmen von Gesprächen mit Lieferanten und Mitarbeitenden wird regelmäßig auf den Inhalt hingewiesen. Im Rahmen von Unterweisungen und Schulungen werden die Inhalte ebenfalls vermittelt. Durch die Installation eines Risiko-/ Qualitätsmanagementsystems wird eine jährliche Risikoanalyse durchgeführt. Hierfür sind Prozessowner aus den jeweiligen Geschäftsbereichen verantwortlich. Durch  Verankerung von Präventionsmaßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern sowie Abhilfemaßnahmen dort und die Bereitstellung eines Beschwerdeverfahrens und dessen jährliche Wirksamkeitsüberprüfung. Daneben ist eine Dokumentations- und Berichtspflicht eingerichtet. Es wurden für die unmittelbaren Zulieferer  die festgestellten prioritären Risiken beschrieben sowie die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen an diese formuliert.

 

A. Verkürzte Berichtspflicht nach §10 Abs. 3 LkSG

A2. Ermittelte Risiken und/oder festgestellte Verletzungen

Es wurde im Berichtszeitraum keine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht festgestellt.

Beschreiben Sie nachvollziehbar, anhand welcher Verfahren Verletzungen bei mittelbaren Zulieferern festgestellt werden können.

Im Unternehmen liegt ein Code of Conduct auf, der jährlich auf Aktualität überprüft wird und ggf. anlassbezogene Änderungen vorgenommen werden. Im Code of Conduct sind menschrechts- sowie

umweltrelevante Bereiche explizit angesprochen. Der Code of Conduct ist sowohl für alle Mitarbeitenden als auch für die Öffentlichkeit jederzeit über die Homepage einsehbar.

Im Rahmen von Gesprächen mit Lieferanten und Mitarbeitenden wird regelmäßig auf den Inhalt hingewiesen. Im Rahmen von Unterweisungen und Schulungen werden die Inhalte ebenfalls vermittelt. Durch die Installation eines Risiko-/ Qualitätsmanagementsystems wird eine jährliche Risikoanalyse durchgeführt. Hierfür sind Prozessowner aus den jeweiligen Geschäftsbereichen verantwortlich. Durch  Verankerung von Präventionsmaßnahmen bei mittelbaren Zulieferern sowie Abhilfemaßnahmen dort und die Bereitstellung eines Beschwerdeverfahrens und dessen jährliche Wirksamkeitsüberprüfung. Daneben ist eine Dokumentations- und Berichtspflicht eingerichtet. Es wurden für die mittelbaren Zulieferer  die festgestellten prioritären Risiken beschrieben sowie die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen an diese formuliert.