Darauf kann man sich verlassen.

Flexible Personalplanung nach Maß ist keine Hexerei.
Arbeitnehmerüberlassung – landläufig auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt – bietet zahlreiche Chancen für Bewerber und Unternehmen. Sie hält Unternehmen flexibel und ermöglicht Mitarbeitern neue Perspektiven. Externe Mitarbeiter sind bei Hofmann Personal fix zum geltenden Tarifvertrag angestellt. Für Unternehmen bedeutet Arbeitnehmerüberlassung Planungssicherheit, für Mitarbeiter Jobsicherheit. Genau diese Win-win-Situation macht uns zu einem der attraktivsten Arbeitgeber Deutschlands.

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Ihre Vorteile als Hofmann-Mitarbeiter

Das haben Mitarbeiter davon, dass sie für uns arbeiten:

  • Faire und leistungsgerechte Bezahlung nach Tarifvertrag plus Branchenzuschläge
  • Raus aus der Routine: Zeitarbeitnehmer lernen immer neue Einsatzbereiche kennen und profitieren durch neue Einblicke
  • Ein „Job nach Maß“ – die externen Mitarbeiter bestimmen Einsatzort und -dauer
  • Die externen Mitarbeiter werden Teil des Teams von einem der attraktivsten Arbeitgeber bundesweit

Ihre Vorteile als Hofmann-Kunde

Das haben Unternehmen davon, dass wir für sie arbeiten:

  • Zusatzpersonal bei Großaufträgen bzw. zeitlich begrenzten Spitzenzeiten
  • Garantiert „handverlesenes“ Personal, das nach unseren Qualitätskriterien ausgewählt wurde
  • Kurzfristige Einsätze schaffen langfristige Lösungen
  • Hohe Kundenzufriedenheit durch geringe Fluktuation und hohe Kompetenz
  • Fingerspitzengefühl und langjährige Erfahrung bei der Mitarbeitersuche und -betreuung
  • Umfassende Markt- und Branchenkenntnis als einer der größten Personaldienstleister Deutschlands
  • Erfolgreich seit über 35 Jahren
  • Zuverlässigkeit und Diskretion
  • Umfassendes Netzwerk

Sie suchen flexible & zuverlässige Mitarbeiter im gewerblich-technischen Bereich & Office?

Fach- und Führungskräfte gesucht? experts behebt Ihren Fachkräftemangel.

Master Vendor & On-Site-Management

Wenn es etwas mehr sein darf.
Falls Sie mit mehreren Personal­dienstleistern und Zeitarbeits­unternehmen zusammenarbeiten, bieten wir unsere Dienste als Master Vendor an. Wir steuern federführend den Einsatz von Fremdpersonal bei Großaufträgen oder anderen Erfordernissen. So können Sie sich noch stärker auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Auch On-Site-Management ist möglich: In diesem Fall sind unsere Personalexperten direkt bei Ihnen vor Ort. Der Vorteil: Unsere Experten können schnell und direkt auf Erfordernisse reagieren. Zusätzlich ermöglicht diese Form der externen Personalwirtschaft eine effektive Zusammenarbeit aller Entleiher, wenn Sie zum Beispiel mit mehreren Personaldienstleistern zusammen­arbeiten.

Arbeitnehmerüber­lassung – das Herz unseres Unternehmens

Wir arbeiten für Ihren Erfolg.
Arbeitnehmerüberlassung beziehungsweise Zeitarbeit ist unser Kerngeschäft: Rund 16.000 Mitarbeiter aus dem gewerblichen, technischen und kaufmännischen Bereich sind in Deutschland für unsere Kunden tätig, um einen erhöhten Personalbedarf im Unternehmen bei Auftragsspitzen, Großaufträgen oder Ausfällen durch Krankheit sowie Urlaub zu überbrücken.

Unser Personal kann kurzfristig angefordert werden und steht für Tageseinsätze wie auch für einen längeren Zeitraum zur Verfügung. Grundlage unserer Arbeit ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und der BAP/DGB-Tarifvertrag, der zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) abgeschlossen wurde.

Warum überhaupt Arbeitnehmer­überlassung?

Vieles spricht für Zeitarbeit. Es gibt gute Gründe: für Unternehmen als auch für Leiharbeitnehmer.

Einige Vorteile einer Arbeitnehmerüberlassung für Unternehmen haben wir oben schon aufgezeigt. Es lohnt sich aber durchaus, einzelne Punkte noch einmal genauer anzusehen. Für Unternehmen immer relevant: Auftragsspitzen, saisonale Schwankungen und krankheitsbedingte Ausfälle kann man mit befristeter Leihe sehr gut abfangen und bewerkstelligen. Dazu kommt der recht einfache administrative Aufwand. Da Leiharbeitnehmer bei einem Personaldienstleister wie uns angestellt sind, kümmern sich die Zeitarbeitsfirmen um die Abwicklung personalrelevanter Dinge, wie Entgeltzahlung, Urlaubsplanung etc. Das schafft Entlastung für die eigene Personalabteilung. Schöner Nebeneffekt: Die eigene Belegschaft kann sich auf Kernaufgaben konzentrieren und ist nicht an anderweitige Aufgaben gebunden.

Der Vorteil für Arbeitnehmer: Immer mehr nutzen die Arbeitnehmer­überlassung als Sprungbrett, um wieder in das Berufsleben zu starten, neu einzusteigen oder vielfältige Erfahrungen in unterschiedlichen Branchen und Bereichen zu sammeln. Berufseinsteiger, Quereinsteiger und Berufsrückkehrer nutzen mehr und mehr die Arbeitnehmerüberlassung, um Fuß zu fassen oder um ganz neue berufliche Horizonte zu entdecken. Waren früher Firmenwechsel eher suspekt, sind sie heute zunehmend Nachweis großer Flexibilität. Gerade in Fach- und Führungs­positionen nutzen viele Bewerber die Möglichkeit, projektbezogen zu arbeiten, Know-how zu erwerben und dies für ihre Karrierezwecke einzusetzen. Zeitarbeit hat viel von dem schlechten Ruf verloren, den sie einmal besessen hatte. Zu Recht. Und wir tun alles dafür, dass alle Beteiligten das Beste aus unseren Personaldienstleistungen ziehen können. Unternehmen und Mitarbeiter gleichermaßen.

Übrigens: Wenn Sie auf der Suche nach ausgewählten Fach- und Führungskräften sind, bieten wir Ihnen einen exklusiven Service mit unserer unternehmens­eigenen Plattform experts.jobs. Dort finden Sie hoch- und höchstqualifizierte Mitarbeiter, die gerne ihr Spezialwissen projektbezogen bei Ihnen einsetzen möchten. Neben der Arbeitnehmer­überlassung vermitteln wir aber auch direkt in eine Anstellung bei Ihnen. Dabei übernehmen wir gerne sämtliche Schritte von der Bedarfsanalyse über die Bewerberauswahl bis hin zur Einstellung. Unsere Profis von experts freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Wie läuft Arbeitnehmer­überlassung?

Sie wollen mehr wissen? Hier gibts einen Überblick.
Arbeitnehmerüberlassung kennt viele Namen: Zeitarbeit, Leiharbeit. Nicht viele sind respektabel gemeint. Sicher ist aber: Arbeitnehmerüberlassung kann für viele Unternehmen und Arbeitnehmer große Möglichkeiten und Chancen eröffnen.

Gerade der Wiedereinstieg in das Berufsleben nach einer längeren Auszeit wird für Arbeitnehmer durch die Arbeitnehmer­überlassung stark vereinfacht. Auch die Zahl der Leiharbeitnehmer, die durch eine Arbeitnehmer­überlassung in einem Betrieb Fuß gefasst haben und anschließend fest angestellt wurden, ist beträchtlich.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Arbeitnehmer­überlassung um ein Dreiecksverhältnis. In diesem Dreieck stehen sich der Arbeitnehmer, eine Firma und der Personaldienstleister gegenüber. Eine Firma tritt als Entleiher auf, der Zeitarbeits­betrieb als Verleiher. Prinzipiell stellt der Personal­dienstleister einen Arbeitnehmer ein. Der Arbeitgeber des Mitarbeiters ist also die Zeitarbeits­firma. Mit der Unterzeichnung des Vertrages stimmt der Arbeitnehmer zu, „entliehen“ zu werden. Nämlich an ein Unternehmen, das wiederum einen eigenen Vertrag mit dem Personaldienst­leister abgeschlossen hat. Und zwar einen Arbeitnehmer­überlassungs­vertrag (AÜ-Vertrag oder AÜV). Mit diesem Vertrag wird das Unternehmen zu einem Entleiher. Es leiht nun einen Mitarbeiter aus, der bei der Zeitarbeitsfirma angestellt ist. Für eine begrenzte Zeit, wohlgemerkt. Das Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz (AÜG) befristet die zusammenhängende Dauer einer Zeitarbeits­tätigkeit. Arbeitgeber des Leiharbeit­nehmers ist und bleibt in jedem Fall der Personal­dienstleister. Laut dem Arbeitsvertrag genießt der Arbeitnehmer entsprechende Rechte und Leistungen wie Renten-, Pflege-, Kranken- und Unfall­versicherung sowie bezahlten Urlaub und Lohnfort­zahlungen im Krankheitsfall. Die Zeitarbeits­firma übernimmt die üblichen Arbeitgeber­pflichten und entscheidet über Vertrags­verlängerungen, sie gewährt Urlaub, schreibt Abmahnungen und Kündigungen. Das Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer nun arbeitet, ist der Kunde des Personal­dienstleisters. Es darf dem Leiharbeit­nehmer Anweisungen erteilen, die Leistung beurteilen und die Arbeitszeiten festlegen. Ein ausgeliehener Mitarbeiter der Zeitarbeits­firma nennen wir bei Hofmann Personal „Mitarbeiter im Kundeneinsatz“. Einen Entleiher – das Unternehmen – ist der „Kunde“. Ein potenzieller Mitarbeiter, der sich bei uns bewirbt, nennen wir „Bewerber“.

Das Arbeitnehmerüber­lassungsgesetz

Mehr über die rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung.
Der erste Paragraf des Arbeitnehmer­überlassungs­gesetzes (AÜG) macht es klar: Leiharbeit ist erlaubnispflichtig. Das heißt, es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit es überhaupt zum Überlassen von Leiharbeit­nehmern kommen darf. Diese Erlaubnis erteilt die Agentur für Arbeit. Mit der Erlaubnispflicht wird sichergestellt, dass die Personaldienstleister über den geforderten Grad der Zuverlässigkeit verfügen. Zu diesem Zweck schaut sich die Agentur für Arbeit die Verträge genau an, mit denen eine Zeitarbeitsfirma hantiert. Klar ist: Arbeitsverträge sind unwirksam, wenn keine Erlaubnispflicht besteht. Das hat nicht nur Folgen für die Zeitarbeits­firma, sondern auch für den Entleiher, also die Firma, für die ein Arbeitnehmer tätig ist.

2017 wurde das AÜG letztmalig umfassend novelliert. In dieser AÜG-Reform wurde u. a. beschlossen:

  • Arbeitnehmer dürfen demselben Entleiher nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Abweichungen sind möglich
  •  Kettenüberlassungen sind nicht zulässig

Ein wichtiges Element, gerade für Leiharbeitnehmer, die länger innerhalb eines Überlassungsverhältnisses arbeiten: der Gleichstellungs­grundsatz des AÜG. Wie bereits oben geschildert, besitzt ein Leiharbeit­nehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister. Laut diesem Vertrag genießt ein Arbeitnehmer diverse Rechte. Mit dem Grundsatz der Gleichstellung werden diese Rechte an die Stammbelegschaft angeglichen und entsprechend für den Leiharbeit­nehmer erweitert. Das vielleicht wichtigste Merkmal des Gleichstellungs­grundsatzes: Equal Pay. Mit dem Equal-Pay-Grundsatz soll sichergestellt sein, dass ein Zeitarbeit­nehmer nicht schlechter­gestellt sein darf als ein Mitarbeiter der Stamm­belegschaft. Ist die Bezahlung eines vergleichbaren Stamm­beschäftigten höher, steht dem Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Zulage zu. Für die exakte Berechnung dieser Bezahlung hat der Gesetzgeber Fristen und die Anwendung eines Branchenzuschlags­tarifvertrags vorgesehen.

Grundsätzlich gilt mit dem Gleichstellungs­grundsatz: Leiharbeit­nehmer haben Anspruch auf die beim Entleiher geltenden Arbeits­bedingungen. Das gilt vor allem für das Entgelt, das vergleich­baren Mitarbeitern der Stamm­belegschaft zusteht. Das gesetzlich vorgesehene Equal Pay wird nach neun Monaten fortgesetzter Tätigkeit beim Entleiher wirksam. Abweichungen sind durch die Anwendung eines Branchenzuschlags­tarifvertrags möglich.

Sie möchten mehr über die gesetzliche Grundlage erfahren? Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Grundsatzes der Gleichstellung des Arbeitnehmer­überlassungs­gesetzes (AÜG).